Satzung (Bouleabteilung)

Satzung des Partnerschaftskomitee Freckenhorst-Pavilly e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Partnerschaftskomitee Freckenhorst – Pavilly“. Er hat seinen Sitz in Warendorf-Freckenhorst.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO) und die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Die Fortführung der bestehenden Partnerschaft zwischen Pavilly und Freckenhorst durch Förderung der Kontakte zwischen Bürgern, vor allem zwischen den Jugendlichen der beiden Orte, im Sinne der deutsch-französischen Verständigung.
  • Ausübung der typischen französischen Sportart Boule als Breitensport und auf Turnieren.

Die Bouleabteilung, deren besonderes Anliegen die Pflege des Boulesportes ist, arbeitet sportfachlich selbständig.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Komitees können natürliche und juristische Personen sein. Über den Antrag auf Neuaufnahme entscheidet der Vorstand. Die Neuaufnahmen sind in der folgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder mit dem Verlust der Eigenschaft als juristische Person. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Der Ausschluss erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitgliedes durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder.

Es wird ein Jahresbeitrag erhoben.

§5 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Anträge auf Erweiterung oder Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim/bei der Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder statt.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Jahres-und Kassenberichtes,
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
Festsetzung der Jahresbeiträge,
Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer/innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§8 Vorstand

Jedes Mitglied des Vorstandes mit Ausnahme des/der Jugendsprechers/in wird für die Dauer von zwei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Schriftführer/in,
dem/der Kassierer/in,
dem/der Jugendsprecher/in
zwei Beisitzern/innen
und dem/der Sprecher/in der Bouleabteilung,
sowie eventuellen Bürgermeister/innen bzw. Bürgermeister-Stellvertreter/innen aus Freckenhorst/Hoetmar als geborene Mitglieder.

Der/die Vorsitzende, der/die Kassierer/in und ein/e Beisitzer/in werden im Kalenderjahr mit ungerader Endziffer, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und ein/e Beisitzer/in im Kalenderjahr mit gerader Endziffer gewählt.
Der/die Jugendsprecher/in wird jährlich gewählt. Er/sie vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen und kann im Einvernehmen mit dem Vorstand Ideen entwickeln und in Aktivitäten umsetzen.

Vorstand in Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.

Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds oder bei Nichtbesetzung einer Vorstandsposition bei Neuwahlen ist der Vorstand berechtigt, die Geschäfte des Ausgeschiedenen auf Beschluss des Vorstandes auf eines der übrigen Mitglieder bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes zu übertragen oder aber ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Er leitet die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand hat alljährlich für die ordentliche Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und einen Kassenbericht zu erstatten.

§9 Abstimmungen und Verhandlungsniederschriften

Die Mitgliederversammlungen werden vom/von der Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin geleitet. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
der Vorstandssitzungen sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Versammlungsleiter und einem anwesenden Mitglied zu unterzeichnen sind. Mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins entscheidet in der Vorstandssitzung und in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§10 Auflösung

Der Verein kann nur in einer besonderen, ausschließlich zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Warendorf zur Förderung der deutsch-französischen Partnerschaft.

§11 Eintragung

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warendorf unter der Nr. 440 eingetragen worden am 26. September 1978.

§12 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Satzung vom 29. September 2015 außer Kraft.

Warendorf-Freckenhorst, den 30. Juni 2017
Barbara Comtois, Vorsitzende
Dirk Freye, stellvertretender Vorsitzender